Was wird gefördert?
Die Fördermaßnahme ist Teil des GAP-Strategieplan Österreich (2023-2027) und wird im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft umgesetzt. Grundlage der Fördermaßnahme ist die Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen. Fördergeber ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML).
Detaillierte Information zur Fördermaßnahme werden in einem Merkblatt dargestellt. Als begleitende Arbeitsunterlagen stehen das Sketchbook „Innovation am Land“ sowie das Handbuch „Schritt für Schritt zum Innovationsnetzwerk“ zur Verfügung.
Die Fördermaßnahme besteht aus drei voneinander getrennten Maßnahmen bzw. Fördergegenständen:
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Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess
(77-03-BML-FG-1)
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- Konzeption, Organisation und Durchführung eines innovativen regionalen Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozesses.
- Erarbeitung einer Projektskizze und in weiterer Folge eines Aktionsplans für ein Ländliches Innovationsunterstützungsnetzwerk (LIN) oder eine Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP).
- Kooperationserfordernis: Trägerorganisation bestehend aus mind. zwei Akteur:innen.
- Laufzeit: max. 1 Jahr.
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Ländliches Innovationsunterstützungsnetzwerk (LIN)
(77-03-BML-FG-2.1-LIN)
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- Förderung regional verankerter, multifunktioneller Innovationsunterstützungsnetzwerke (LINs) für Kooperationen in ländlichen Regionen und zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung innovativer Projekte.
- Kooperationserfordernis: regionale Kooperation bestehend aus mind. zwei Akteur:innen.
- Laufzeit: max. 3 Jahre (+ 2 Jahre Verlängerungsmöglichkeit mit Neuantrag).
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Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP)
(77-03-BML-FG-2.2-LIP)
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- Umsetzung Ländlicher Innovationspartnerschaften (LIPs) mit dem Ziel, die Zusammenarbeit unterschiedlicher Akteur:innen zu verbessern und neuartige Lösungen entlang von Wertschöpfungsketten sowie vorzugsweise über Bereiche und Branchen hinweg zu entwickeln.
- Kooperationserfordernis: regionale Kooperation bestehend aus mind. drei Akteur:innen (davon mind. ein Kleinunternehmen (KU)).
- Laufzeit: max. 2 Jahre.
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Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind:
- Juristische Personen.
- Personenvereinigungen.
- Zusammenschlüsse von natürlichen und/oder juristischen Personen als Personenvereinigung bzw. eingetragene Personengesellschaften (mind. zwei Akteur:innen).
- Gebietskörperschaft Gemeinde (als Partnerin im Rahmen einer Kooperation).
Wie hoch ist die Förderung?
Das Gesamtbudget für diese Fördermaßnahme ist 14 Millionen EUR. Maximale Fördersummen je Fördergegenstand:
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Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess
(77-03-BML-FG-1)
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- Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess inkl. Projektskizze (Sach- und Personalkosten): max. 15.000 EUR.
- Aktionsplan (VKO-Pauschale): 10.000 EUR.
- Gesamt: max. 25.000 EUR, Fördersatz: 100%.
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Ländliches Innovationsunterstützungsnetzwerk (LIN)
(77-03-BML-FG-2.1-LIN)
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- VKO-Pauschale: 70.000 EUR p.a. für max. ein Vollzeitäquivalent + 35% Restkostenpauschale: 24.500 EUR p.a. (in Summe 94.500 EUR p.a.); gesamt: 283.500 EUR für 3 Jahre, Fördersatz: 100%.
- Alternativ: Sachkosten für externe Expertise in der Höhe von max. 25.000 EUR p.a.; gesamt: max. 75.000 EUR für 3 Jahre, Fördersatz: 100%.
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Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP)
(77-03-BML-FG-2.2-LIP)
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- Max. 350.000 EUR.
- Fördersätze: Sach- und Personalkosten: 100%, Investitionen: 65%.
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Welche Einreichkriterien und -fristen gelten?
Es gibt ein geblocktes Auswahlverfahren mit Stichtagen. Pro Kalenderjahr (2024–2026) sind zwei Stichtage vorgesehen, mit Ausnahme von 2023 (nur ein Stichtag). Förderanträge werden geblockt nach Einreichen zu einem Stichtag begutachtet. Die Stichtage werden auf dem Informationsportal der AgrarMarkt Austria (AMA) zu den Sektor- und Projektmaßnahmen veröffentlicht.
Die nächsten Stichtage sind:
Wichtiger Hinweis für förderwerbende Personen: Ins Auswahlverfahren zum jeweiligen Stichtag gelangen nur jene Förderanträge, die zum Stichtag vollständig eingereicht sind. Ist am Stichtag keine Vollständigkeit gegeben, können diese Anträge im Auswahlverfahren erst bei einem darauffolgenden Stichtag berücksichtigt werden, sofern dann die Vollständigkeit des Förderantrags erreicht wurde. Um eine rechtzeitige Prüfung der Förderanträge auf Vollständigkeit und allfällig notwendiger Nachreichungen durch die BST zu ermöglichen, wird eine zeitgerechte Einreichung der Förderanträge empfohlen (idealerweise 1 ½ Monate vor dem jeweiligen Stichtag).
Die allgemeinen Fördervoraussetzungen für alle drei Fördergegenstände sind:
- Das Förderprojekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt (= Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohner:innen bzw. ländlich geprägte Teile von Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohner:innen, laut Definition in Anhang zu Kapitel 4 des GAP-Strategieplan Österreich (2023-2027).
- Neuartigkeit: Es handelt sich um eine neue Form der Zusammenarbeit oder um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bei bestehender Form der Zusammenarbeit.
Für die drei Fördergegenstände gelten zudem jeweils spezifische Fördervoraussetzungen:
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Regionaler Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozess
(77-03-BML-FG-1)
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- Einrichtung eines regionalen Begleitgremiums (Mindestanteil beider Geschlechter zu je 40%, Mindestanteil von Jugendlichen und jungen Erwachsenen (bis 25 Jahre) von 20%; Einbindung der zuständigen Stelle der Landesregierung und der FFG als Bewilligende Stelle (BST)).
- Bei der Planung eines LIP im Rahmen des Regionalen Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozesses (77-03-BML-FG-1) muss das LIN, sofern bereits in der Region vorhanden, bei der Erstellung des Projekts und des Förderantrags nachweislich eingebunden werden, sofern ein direkter Bezug zum eingereichten Projekt hergestellt werden kann.
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Ländliches Innovationsunterstützungsnetzwerk (LIN)
(77-03-BML-FG-2.1-LIN)
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- Nachweis der Durchführung eines innovativen regionalen Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozesses anhand spezifischer Fragestellungen.
- Aktionsplan mit strategischem Ansatz für Umsetzung des LIN nach den Prinzipien des Smart-Village-Konzeptes; Aktionsplan gegliedert in Meilensteine.
- Das Netzwerk muss entlang von Wertschöpfungsketten, vorzugsweise bereichs- oder branchenübergreifend erfolgen.
- Stundenausmaß zum Management des Netzwerks von mind. 1/2 Vollzeitäquivalent (mind. 860 Solljahresarbeitsstunden).
- Nachweis bestimmter Tätigkeiten des LIN (siehe Merkblatt).
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Ländliche Innovationspartnerschaft (LIP)
(77-03-BML-FG-2.2-LIP)
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- Nachweis der Durchführung eines innovativen regionalen Ideenfindungs- und Weiterentwicklungsprozesses anhand spezifischer Fragestellungen.
- Aktionsplan für die Umsetzung der LIP, gegliedert in Meilensteine.
- Die Kooperation muss entlang von Wertschöpfungsketten, vorzugsweise bereichs- oder branchenübergreifend erfolgen.
- Wenn ein LIN in der Region besteht, ist dieses bei der Erstellung des Projekts und Förderantrags nachweislich einzubinden, sofern ein direkter Bezug zum eingereichten Projekt hergestellt werden kann.
- Forschungsaktivitäten werden in Umsetzungsprojekten ausschließlich in Zusammenhang mit der Entwicklung und Testung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Technologien, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle, als auch sozialer Innovation und Strukturinnovationen unter Einbindung von KUs gefördert.
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Das Auswahlverfahren und detaillierte Auswahlkriterien für die jeweiligen Fördergegenstände werden im Dokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP Strategieplan Österreich 2023-2027“ dargestellt. Für die Bearbeitung der Auswahlkriterien im Rahmen des Förderantrags stehen Word-Vorlagen zur Verfügung (siehe Ausschreibungsunterlagen am Ende dieser Seite).
Wo und wie kann ich einreichen?
Die Förderung wird über die Digitale Förderplattform (DFP) auf dem Internetserviceportal der AMA (eAMA) abgewickelt. Es werden nur Förderanträge, die elektronisch über die DFP der AMA eingereicht werden, im weiteren Auswahlverfahren berücksichtigt. Als Leitfaden für die Förderantragstellung über die DFP steht das DFP-Handbuch der AMA zur Verfügung. Einreichungen über den eCall der FFG sind nicht möglich.
Zusätzlich zu elektronischen Eingaben über die DFP der AMA sind abhängig vom Fördergegenstand Anhänge beizulegen. Die jeweiligen Anhänge werden im Merkblatt für diese Fördermaßnahme beschrieben.
Wer entscheidet über eine Förderung?
Im Rahmen der Fördermaßnahme Ländliche Innovationssysteme (77-03) agiert die FFG als Bewilligende Stelle (BST). In dieser Rolle übernimmt die FFG eine Beobachtungs- und Beratungsfunktion.
Die eingereichten Förderanträge werden nach den jeweiligen Stichtagen von einem Auswahlgremium bestehend aus Expert:innen begutachtet. In den Sitzungen des Auswahlgremiums hat die FFG als BST eine moderierende Rolle, trifft jedoch keine Bewertung von Förderanträgen.
Kontakt
Bewilligende Stelle:
Für allgemeine Informationen zu den Fördergegenständen der Fördermaßnahme 77-03 (Ländliche Innovationssysteme) wenden Sie sich bitte an das FFG-Förderservice (Telefon: +43 5 7755 0) bzw. direkt an das Team Regionale Innovationssysteme (regionaleinnovationssysteme@ffg.at).
Technische Fragen zur Einreichplattform DFP der AMA:
AgrarMarkt Austria (AMA)
Tel.: 05 03151 99
E-Mail: dfp@ama.gv.at